Fahrerflucht 

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Fahrerflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:

Schnell ist es passiert. Auf dem Parkplatz wird ein anderes Fahrzeug angefahren und der Zusammenstoß nicht bemerkt. Beim Ausparken stößt man z.B. gegen einen Sicherungskasten und merkt es nicht.

Nicht alle Zusammenstöße können bemerkt werden. Oft ist die Geräuschkulisse im Auto (Musik, Telefon, Kinder, Unterhaltung etc.) zu groß, so dass kleinere oder auch größere Berührungen nicht bemerkt werden. Dennoch reicht das schon aus, um den Tatbestand des § 142 StPO zu verwirklichen.

Die Regelung der Unfallflucht gibt es seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches. Aber die Strafe wurde zur Zeit der NS-Diktatur massiv erhöht. Und dieses ist bis heute so geblieben. Wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor dem anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht hat oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet hat, wird bestraft. Bestraft wird zudem derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht hat. Bestraft wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

Doch auch hier ist der Kampf nicht aussichtslos. Sie sollten umgehend, bevor Sie Angaben zur Sache machen, Ihren Fachanwalt für Vekehrsrecht aus Lingen aufsuchen oder zumindest anrufen. Er wird Ihnen den notwendigen Rat erteilen. Die Möglichkeiten sind hier vielfältig. Rufen Sie uns an unter