Fahrtenbuch

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Fahrtenbuch

Oft ist es der Behörde nicht möglich innerhalb der Verjährungsfristen den richtigen Betroffenen ausfindig zu machen. Manchmal, weil es z.B. innerhalb eines Betriebes nicht möglich ist, den Fahrer zum Fahrzeug zuzuordnen oder manchmal, weil in Bilder nicht ganz scharf sind und aufgrund von Ähnlichkeiten innerhalb der Familie eine Zuordnung nicht erfolgen kann, oder wenn durch den Anwalt für Verkehrsrecht das Verfahren gut verzögert worden ist. Hat der Halter an der Ermittlung nicht mitgewirkt, wozu er ja schließlich auch nicht verpflichtet ist, dann kann die zuständige Behörde gegen den Halter ein Fahrtenbuch verhängen. Ein solches Fahrtenbuch ist keine Strafmaßnahme, sondern eine präventive Maßnahme, um bei Wiederholungen den Betroffenen direkt ausfindig zu machen. Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Zwar wird ein Fahrtenbuch bei Bagtelldelikten nicht unbedingt verhängt, Sie müssen aber damit rechnen, dass ein Fahrtenbuch verhängt werden kann. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass schon der erstmalige Verstoß dazu führen kann, dass ein Fahrtenbuch verhängt wird. Allerdings soll das dann erst möglich sein, wenn die zuständige Behörde auch hinreichend den Fahrer ermittelt hat. Hierzu ist dann unbedingt ein Blick in die Ermittlungsakte notwendig. Das macht dann wiederum Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Lingen, Lengerich, Emsbüren oder Bremen.